Freiwillige Arbeitslosenversicherung in der Selbstständigkeit

15. September 2008 | Existenzgründung
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Es schallt aus allen Ecken: Vorsorgen, vorsorgen, vorsorgen. Nur für welchen Fall? Zum Beispiel für den Tag, an dem das Projekt Selbstständigkeit scheitert oder aufgegeben wird. Dann ist guter Rat teuer. Um nicht am ersten Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld II beziehen zu müssen, bietet die Arbeitsagentur allen Gründern eine „Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung“ (freiwillige Arbeitslosenversicherung) an.

Schon seit Anfang 2006 besteht die Möglichkeit für Selbstständige, Pflegepersonen und Arbeitnehmer die im Ausland beschäftigt sind, eine Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Begründet ist die freiwillige Weiterversicherung im SGB III, §28a.

Voraussetzungen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung

Ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur gestellt werden. Danach ist ein Eintritt nicht mehr möglich.

Weiterhin gelten folgende Voraussetzungen:

  • Innerhalb der letzten 24 Monate haben sie mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt oder so genannte Entgeltersatzleitungen (Arbeitslosengeld) bezogen.
  • Unmittelbar vor der selbständigen Tätigkeit haben sie Entgeltersatzleitungen bezogen oder waren versicherungspflichtig beschäftigt (Angestelltenverhältnis).
  • Es darf keine weitere Versicherungspflicht nach SGB III vorliegen.

Beitrag der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Betrachtet man die Leistungen (siehe unten), ist der Beitragssatz sehr erschwinglich. Der Beitrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss allein getragen werden, und ist an die zuständige Bundesagentur für Arbeit zu entrichten. Der Beitrag für Selbständige beträgt 2008 beispielsweise:

  • neue Bundesländer:17,33 Euro
  • alte Bundesländer: 20,50 Euro

Am Ende des Jahres erhält man einen Nachweis über die gezahlten Beiträge von der Arbeitsagentur. Diese sind vor allem im Versicherungsfall (Arbeitslosigkeit) wichtig und müssen mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld eingereicht werden.

Update: Hier finden Sie die Änderungen bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2011

Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes richtet sich nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Es sei denn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit wurde mehr als 150 Tage in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gearbeitet. Daneben können noch weitere Faktoren für die Berechnung heran gezogen werden.

Im Allgemeinen ist die Qualifikation für die Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes der freiwilligen Arbeitslosenversicherung entscheident.

Genauere Informationen über die Höhe des Bezugs lasen sich aus dem Hinweisblatt zur freiwilligen Versicherung [PDF] entnehmen und im Einzelfall bei der Bundesagentur für Arbeit erfragen.



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